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UrhG § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

UrhG § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

[ Auszug: (1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur ... ]